Meldepflicht und Meldevorgang

Mit dem Inkrafttreten des Krebsregistrierungsgesetzes sind Ärztinnen und Ärzte, Spitäler, Labore und andere private oder öffentliche Institutionen des Gesundheitswesens verpflichtet, Krebserkrankungen zu melden. Der Ablauf der Meldung ist klar reglementiert.

Wer meldet?

Personen und Institutionen, die eine meldepflichtige Krebs- oder Tumorerkrankung gemäss Anhang 1 der Krebsregistrierungsverordnung (KRV) diagnostizieren oder behandeln.

Welche Tumore sind meldepflichtig?

Meldepflichtig sind klinisch, zytologisch oder histologisch bestätigte Diagnosen der im Anhang 1 der Krebsregistrierungsverordnung (KRV) aufgeführten Krebs- und Tumorerkrankungen. Dazu gehören neben invasiven Krebserkrankungen auch in-situ Tumore, Tumore mit unsicherem Verhalten und gutartige Tumore des Zentralnervensystems und der Hypophyse. Verdachtsdiagnosen sind nicht meldepflichtig.

Welche Informationen müssen gemeldet werden?

Eine Meldung umfasst Angaben zur Patientin oder zum Patienten, Angaben zur Erkrankung sowie Angaben zur meldepflichtigen Person (Basisdaten). Bei erwachsenen Personen mit Brust-, Darm- und Prostatakrebs und bei Kindern und Jugendlichen sind noch weitere Informationen meldepflichtig (Zusatzdaten bei Erwachsenen: Prädispositionen, Begleiterkrankungen).

Die detaillierte Auflistung aller meldepflichtigen Informationen findet sich in der Krebsregistrierungsverordnung (KRV) und in der nationalen Datenstruktur.

Meldepflichtige Informationen gemäss KRV (Art. 1–4) 

Angaben zur Patientin oder dem Patienten
Name, Vorname, AHV-Nummer, Adresse, Wohnort, Geburtsdatum, Geschlecht.

Angabe zur Patienteninformation
Das Datum, an dem die Patientin oder der Patient über die Krebsregistrierung informiert wurde.

Angaben zur Diagnose
Art der Krebserkrankung (Typ und Eigenschaften des Tumors), Tumorausbreitung zum Zeitpunkt der Diagnose, Krankheitsstadium und tumorspezifische Prognosefaktoren, Untersuchungsmethode und Untersuchungsanlass inklusive Datum.

Angaben zur Erstbehandlung
Art der Behandlung und Behandlungsziel, Grundlage des Behandlungsentscheids, Datum des Behandlungsbeginns.

Angaben zum Verlauf der Erkrankung
Datum und Art des Ereignisses (Progression, Rezidiv, Metastase, Transformation).

Angaben zur meldepflichtigen Person
Name, Vorname, Name der Institution, Telefonnummer, Adresse, E-Mail.

Wann muss gemeldet werden?

Die Daten sind innerhalb von vier Wochen nach ihrer Erhebung von den meldepflichtigen Personen bzw. Institutionen dem kantonalen Krebsregister oder dem Kinderkrebsregister zu melden.

Wohin wird gemeldet?

Die Meldungen gehen an das kantonale Krebsregister des Wohnkantons der Patientin oder des Patienten. Wenn das Patientenalter bei Diagnosestellung weniger als 20 Jahre beträgt, erfolgt die Meldung an das Kinderkrebsregister.

In welcher Form wird gemeldet?

Krebsrelevante Informationen können in Form von Berichten (Austritts-, Tumorboard-, Operations-, Pathologieberichte etc.) oder als strukturierte Daten gemeldet werden. Nicht plausible oder unvollständige Angaben werden durch Nachfragen der Krebsregister bei den Meldepflichtigen ergänzt und berichtigt. Die Daten sind schriftlich und vorzugsweise elektronisch (verschlüsselt / per E-Mail) zu übermitteln. Bei Fragen zur Datenmeldung wenden Sie sich an das zuständige kantonale Krebsregister oder das Kinderkrebsregister.