Die Pflicht, die Patientin oder den Patienten über die Krebsregistrierung zu informieren (Informationspflicht), obliegt der Ärztin oder dem Arzt, die oder der die Diagnose eröffnet.

Die Meldepflicht gilt für in der Schweiz wohnhafte Patientinnen und Patienten. Die Meldungen erfolgen an das zuständige kantonale Krebsregister des Wohnkantons der Patientin oder des Patienten. Die Informationen werden schriftlich übermittelt, vorzugsweise auf elektronischem Weg und verschlüsselt in Form von bestehenden medizinischen Unterlagen oder als strukturierte Daten.

Wenn das Patientenalter bei Diagnosestellung weniger als 20 Jahre beträgt, wird an das Kinderkrebsregister gemeldet. Informationen zur Krebsregistrierung bei Kindern finden sich auf der Webseite des Kinderkrebsregisters. 

Die Einhaltung dieser gesetzlichen Melde- und Informationspflicht ist eine Berufspflicht im Sinne von Art. 40 Medizinalberufegesetz (MedBG).