Daten über eine Krebserkrankung werden beim Krebsregister frühestens drei Monate nach Eingang der Meldung registriert. Damit ist gewährleistet, dass Patientinnen und Patienten genügend Zeit haben, sich zu überlegen, ob sie ihre Daten dem Register zur Verfügung stellen wollen.
Bei einem Widerspruch innerhalb von drei Monaten nach der Meldung werden die Daten nicht erfasst, sondern direkt vernichtet. Bei einem Widerspruch, der erst nach dieser dreimonatigen Frist eingeht, werden die Informationen zur Person umgehend gelöscht. Einzig die Informationen zur Erkrankung bleiben im Register erhalten. In beiden Fällen werden ab Eingang des Widerspruchs keine weiteren Daten erfasst. Dies gilt auch, wenn die betroffene Person in einen anderen Kanton umzieht oder später an einem weiteren Tumor erkrankt (schweizweite und lebenslange Gültigkeit eines Widerspruchs). Es besteht die Möglichkeit, auch vorbeugend Widerspruch gegen die Registrierung von Daten einer Krebserkrankung einzulegen.
Vorgehen beim Widerspruch
Der Widerspruch erfolgt schriftlich per Formular.