Widerspruch
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Wie können die Patientinnen und Patienten einen Widerspruch gegen die Registrierung geltend machen?
Eine Patientin/ein Patient muss einen allfälligen Widerspruch bei einem kantonalen Krebsregister oder dem Kinderkrebsregister schriftlich geltend machen. Der Widerspruch muss folgende Angaben zur widersprechenden Person enthalten: Name und Vorname, Adresse, Geburtsdatum, AHV-Nummer, Datum und Unterschrift. Es ist NICHT ausreichend, dass eine Patientin / ein Patient der Ärztin/dem Arzt lediglich mitteilt, dass keine Registrierung gewünscht ist. Formulare zur Einreichung eines Widerspruchs finden sich auf den Seiten der Krebsregister (https://www.nkrs.ch/de/partner-gesundheitswesen/krebsregister/).
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Kann eine Patientin/ein Patient jederzeit einen Widerspruch einlegen?
Ja! Wird der Widerspruch innert drei Monaten nach der Diagnose eingelegt, werden keine Daten im Krebsregister erfasst. Wird der Widerspruch später eingelegt, werden die vorhandenen Daten anonymisiert.
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Bekommt die Patientin/der Patient eine Bestätigung des Widerspruchs?
Ja! Hat eine Patientin/ein Patient einen Widerspruch gegen die Registrierung eingelegt, wird vom zuständigen Krebsregister eine schriftliche Bestätigung verschickt.
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Besteht die Meldepflicht auch dann wenn die Ärztin / der Arzt von der Patientin / dem Patienten darüber informiert wurde, dass er / sie Widerspruch eingelegt hat bzw. dies noch tun wird? Ist in diesem Fall eine Meldung nicht gesetzeswidrig?
Der Widerspruch richtet sich gegen die Registrierung und die Aufbewahrung der Daten im Krebsregister, nicht gegen die Meldung. Die Meldepflicht besteht besteht für die Leistungserbringer selbst dann wenn der Patient mündlich erläutert, dass er ein Veto einlegen will. Es gibt nur eine einzige Ausnahme von der Meldepflicht (Art. 6, Abs. 2 KRV). Nämlich dann, wenn die Patientin oder der Patient der Ärztin oder dem Arzt die durch das Krebsregister ausgestellte Bestätigung des Widerspruchs vorlegt.