Meldepflicht
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Weshalb gibt es eine Meldepflicht für Krebserkankungen?
Mit den unter dem KRG zu registrierenden Angaben soll sichergestellt werden, dass die für eine bevölkerungsbezogene Beobachtung von Krebserkrankungen notwendigen Daten flächendeckend, vollzählig und vollständig erhoben werden. Dies ist nur über die gesetzlich vorgesehene Einführung einer Meldepflicht von diagnostizierten Krebserkrankungen für Ärztinnen und Ärzte, Spitäler, Labore und andere private oder öffentliche Institutionen des Gesundheitswesens zu erreichen.
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Gibt es ein Meldeformular und wo ist dieses zu finden?
Ob es ein Meldeformular gibt hängt vom zuständigen Krebsregister ab und das wiederum ist abhängig vom Wohnkanton des Patienten.
Die NKRS stellt kein Meldeformular, sondern eine Meldermerkblatt für die Melder zur Verfügung.
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Wer ist meldepflichtig?
Grundsätzlich gilt, dass diejenige Person oder Organisation für die Meldung von Daten zu einem mit der Krebserkrankung im Zusammenhang stehenden Ereignis zuständig ist, bei der die Daten jeweils anfallen.
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Wer ist verantwortlich für die Meldung?
Die Verantwortung für die korrekte und fristgerechte Meldung trägt die selbstständig tätige Ärztin / der selbständig tätige Arzt oder die Leitung der betreffenden Institution im Falle einer im Anstellungsverhältnis ausgeführten Tätigkeit. Die Meldung der Daten an das kantonale Krebsregister bzw. das Kinderkrebsregister kann an eine andere Person delegiert werden, die Verantwortung wird dabei aber nicht übertragen.
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Was muss gemeldet werden?
Die meldepflichtigen Krebserkrankungen sind im Anhang 1 der Krebsregistrierungsverordnung (KRV) aufgelistet. Es wird zwischen erwachsenen Patientinnen und Patienten und Kindern und Jugendlichen unterschieden. Meldepflichtig sind ausschliesslich Daten zu bestätigten Diagnosen (Verdachtsfälle fallen nicht darunter).
Bei allen Patientinnen und Patienten (Erwachsenen, Kindern und Jugendlichen) sind – neben den für eine korrekte Datenzuordnung erforderlichen Angaben zur Person – Daten zur Diagnose und zur Erstbehandlung zu melden. Diese Daten werden im Krebsregistrierungsgesetz und der Verordnung als Basisdaten bezeichnet. Zudem sind sogenannte Zusatzdaten zu melden. Diese umfassen bei Kindern und Jugendlichen bis 19 Jahre Daten zum gesamten Krankheits- und Behandlungsverlauf einschliesslich der Behandlungsergebnisse sowie Angaben zu den Nachsorgeuntersuchungen. Bei Brust-, Darm-, oder Prostatakrebs bestehen die Zusatzdaten aus familiären oder fallbedingten Veranlagungen, Vor- und Begleiterkrankungen.
Die aktuelle Datenstruktur und Codelisten finden Sie hier.
Bitte beachten Sie: Falls Sie die diagnoseeröffnende Ärztin / der diagnoseeröffenende Arzt sind, muss Ihre Meldung zwingend das Datum der Information der Patientin/des Patienten beinhalten. Des Weiteren muss wenn immer möglich bzw. vorhanden, zur ein-eindeutigen Identifizierung der Patientin / des Patienten die AHVN13 angegeben werden.
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Sind auch Verdachtsdiagnosen meldepflichtig?
Es sind nur gesicherte Diagnosen meldepflichtig. Anbei ein Beispiel aus der Perspektive einer Gynäkologin/eines Gynäkologen (in fett: Fallbeschreibung, in kursiv: Kommentierung zur Meldepflicht):
Ich palpiere bei einer Routineuntersuchung bei einer Frau eine Veränderung in der Brust. Nicht meldepflichtig, da bislang nur ein Verdacht besteht. Ich weise sie zur Mammographie. Der sehr erfahrene Radiologe beschreibt einen auffälligen Befund Nicht meldepflichtig, da bislang nur ein Verdacht besteht. und macht – nach Rücksprache mit dem Hausarzt Nicht meldepflichtig, da bislang nur ein Verdacht besteht. – eine Biopsie. Der somit involvierte Pathologe, der die betroffene Frau nie sieht, stellt die Diagnose eines invasiv ductalen Mamma – carcinoms. Meldepflichtig, da eine bestätigte Diagnose vorliegt. Die besorgte Frau meldet sich bei ihrer Gynäkologin. Die Gynäkologin wird der betroffenen Patientin die Diagnose mitteilen. Somit ist die Gynäkologin auch diejenige, die dafür verantwortlich ist, die betroffene Patientin mündlich und schriftlich (per Broschüre der NKRS, die kostenlos in 14 Sprachen durch die NKRS zur Verfügung gestellt wird und davon in 4 Sprachen bestellbar ist) zu informieren. Die Gynäkologin muss dieses Informationsdatum an das Krebsregister melden, welche die Resultate sichtet, die Ausdehnung des Tumors aber nicht abschätzen kann und leitet die Frau an ein Brustzentrum weiter. Dort wird zusätzlich eine MRI Untersuchung durchgeführt, Meldepflichtig, da das MRI Teil der Diagnosestellung ist und somit zu den meldepflichtigen Daten gehört, die im Rahmen der Diagnosestellung zu registrieren sind. und schliesslich wird am Tumorboard Meldepflichtig, da die Daten des Tumorboards zu den meldepflichtigen Daten gehören, die im Rahmen der Behandlung zu registrieren sind. – die erkrankte Frau ist dort nicht dabei… – das weitere Vorgehen festgelegt. Der Hausarzt wird unter Cc informiert und die Patientin kommt mit dem Ehemann auf- gelöst zur Besprechung. Falls die Gynäkologin der Patientin die Diagnose noch nicht mitgeteilt haben sollte, ist anzunehmen, dass der Hausarzt dies übernehmen wird. In diesem Fall ist dann auch der Hausarzt dafür verantwortlich, die Patientin mündlich und schriftlich (per Broschüre der NKRS) zu informieren und dieses Datum an das Krebsregister zu melden.
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Welche identifizierenden Angaben der meldepflichtigen Person oder Institution sind zu übermitteln? Was geschieht mit diesen Daten?
Damit das Krebsregister im Bedarfsfall Rückfragen stellen kann, müssen die Angaben übermittelt werden, die erforderlich sind, um die meldepflichtige Person oder Institution bei Bedarf kontaktieren zu können. Dazu gehören der Vorname und Name sowie die Funktion der zuständigen Ansprechperson und der Name der Institution.
Das KRG enthält eine Bestimmung (Art. 27), die die Möglichkeit vorsieht, dass Daten aus der Krebsregistrierung auch zur Evaluation der Diagnose- und Behandlungsqualität verwendet werden können. Diese Daten dürfen aber nur dann bearbeitet und bekanntgegeben werden, wenn die meldepflichtige Person oder Institution ausdrücklich in die Bekanntgabe von Daten eingewilligt haben, die ihre Identifikation ermöglichen.
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Muss ich als Ärztin / Arzt melden, wenn Patientinnen oder Patienten die vor 2020 eine Erstdiagnose erhalten haben, 2020 oder später ein Rezidiv entwickeln?
Meldepflichtig nach Krebsregistrierungsgesetz (KRG) sind alle ab 01.01.2020 gestellte Erstdiagnosen (dazu gehören auch Zweittumore) und deren Rezidive/Metastasen/Transformationen (falls bekannt aufgrund der Relevanz für Diagnose und/oder Behandlung). Ein Rezidiv ist das Wiederauftreten einer früheren Krebserkrankung und gehört zur Erstdiagnose, die im genannten Beispiel vor 2020 und damit vor Inkrafttreten des KRG gestellt wurde. Ein Rezidiv, welches zu einer Erstdiagnose gehört die vor 2020 gestellt wurde, ist nicht meldepflichtig. Die betreffenden Patientinnen und Patienten müssen auch nicht nach KRG informiert werden.
In diesem Zusammenhang möchten wir Sie bitten, weiterhin auch vor dem 01.01.2020 gestellte Erstdiagnosen zu melden. Den kantonalen Krebsregistern liegt für die Datensammlung von Krebsdaten, die bis zum 31.12.2019 angefallen sind, aber noch nicht oder nicht vollständig registriert werden konnten, eine Bewilligung der Kantonalen Ethikkomission Zürich vor (BASEC-Nr. PB 2016-01643), welche bis 31.12.2022 Gültigkeit behält. Ziel ist es, eine Datenlücke aufgrund des Systemwechsels bei der Datenregistrierung zu vermeiden. Die Bewilligung gilt für die Datensammlung von Patientinnen und Patienten mit Wohnsitz in der Schweiz (zum Zeitpunkt der Erstdiagnose) mit Ausnahme der Kantone Schaffhausen und Schwyz, da in diesen Kantonen erst 2020 mit der Krebsregistrierung begonnen wurde.
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An wen muss gemeldet werden?
Bei Patientinnen und Patienten, welche zum Zeitpunkt der Diagnose jünger als 20 Jahre waren, wird an das Kinderkrebsregister gemeldet und bei Patientinnen und Patienten ab 20 Jahre wird an die kantonalen Krebsregister gemeldet. Die Meldung an das Kinderkrebsregister ist unabhängig davon wo die Patientin oder der Patient zum Zeitpunkt der Diagnose wohnt. Hingegen werden bei Erwachsenen die Daten an das kantonale Krebsregister des Wohnkantons der Patientin oder des Patienten gemeldet. Eine Liste der kantonalen Krebsregister ist hier zu finden.
Bitte beachten Sie: Falls Sie die diagnoseeröffnende Ärztin / der diagnoseeröffenende Arzt sind, muss Ihre Meldung zwingend das Datum der Information der Patientin/des Patienten beinhalten. Des Weiteren muss, wenn immer möglich bzw. vorhanden, zur ein-eindeutigen Identifizierung der Patientin / des Patienten die AHVN13 angegeben sein.
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Wann muss gemeldet werden?
Die Daten sind innerhalb von vier Wochen nach deren Erhebung von den meldepflichtigen Personen bzw. Institutionen dem Kinderkrebsregister bzw. den kantonalen Krebsregistern zu melden.
Bitte beachten Sie: Falls Sie die diagnoseeröffnende Ärztin / der diagnoseeröffenende Arzt sind, muss Ihre Meldung zwingend das Datum der Information der Patientin/des Patienten beinhalten. Des Weiteren muss, wenn immer möglich bzw. vorhanden, zur ein-eindeutigen Identifizierung der Patientin / des Patienten die AHVN13 angegeben sein.
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In welcher Form muss gemeldet werden?
Das Krebsregistrierungsgesetz ist so ausgestaltet, dass der Aufwand für die Meldepflichtigen so gering wie möglich gehalten wird. So können Sie für die Meldung der Daten ans Krebsregister beispielsweise auch einfach Berichte senden, die Sie im Rahmen der üblichen medizinischen Dokumentation ohnehin zu erstellen haben (vgl. Art. 8 Abs. 2 KRV). Das Krebsregister übernimmt die Arbeit, die relevanten Informationen herauszusuchen und zu kodieren. Die Meldung kann z.B. per verschlüsselte E-Mail (HIN-Mail) erfolgen, zudem gibt es einen elektronischen Übermittlungsstandard. Möglicherweise bietet Ihr Informationssystem hierzu eine entsprechende Schnittstelle an.
Bitte beachten Sie: Falls Sie die diagnoseeröffnende Ärztin / der diagnoseeröffenende Arzt sind, muss Ihre Meldung zwingend das Datum der Information der Patientin/des Patienten beinhalten. Des Weiteren muss, wenn immer möglich bzw. vorhanden, zur ein-eindeutigen Identifizierung der Patientin / des Patienten die AHVN13 angegeben sein.
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Warum muss das Datum der Patienteninformation notiert und an das Krebsregister weitergeleitet werden?
Jede Patientin/jeder Patient hat das Recht, der Registrierung im Krebsregister zu widersprechen. Bevor ein Fall registriert wird, wartet das Krebsregister 3 Monate nach Meldung ab, ob ein Widerspruch geltend gemacht wird (sog. Karenzfrist, siehe Art. 17, KRV). Diese Karenzfrist gilt ab dem Tag der Information der Patientin/des Patienten. Fehlt das Datum der Patienteninformation, dürfen im Krebsregister keine Daten der betreffenden Patientin/des betreffenden Patienten registriert werden.
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Muss die Patientin/der Patient aktiv, das heisst mit einer Unterschrift, einer Registrierung seiner Daten zustimmen?
Nein. Für eine Registrierung wird keine aktive Zustimmung benötigt. Es besteht lediglich ein Widerspruchsrecht, das von der Patientin/dem Patienten unterschrieben werden muss. In diesem Fall wird eine Registrierung aktiv abgelehnt.
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Ich bin Hausärztin / Hausarzt. Bin ich meldepflichtig und falls ja, welche Angaben muss ich übermitteln?
Falls sie die diagnoseeröffnende Ärtzin / der diagnoseeröffenende Arzt sind sind sie meldepflichtig. Ihre Meldung muss zwingend die Versichertennummer (AHVN13) der betreffenden Patientin bzw. des betreffenden Patienten, das Datum der Information der Patientin/des Patienten über die Krebsregstrierung (siehe „Informationspflicht“), sowie die gesicherte Diagnose beinhalten.
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Kann eine Verletzung der Meldepflicht Folgen haben?
Bei der Meldepflicht gemäss Krebsregistrierungsgesetz handelt es sich um eine Berufspflicht im Sinne von Art. 40 des Medizinalberufegesetzes (MedBG). Die Aufsicht über die Einhaltung der Meldepflicht liegt bei den kantonalen Behörden. Art. 40 MedBG gilt für alle in eigener fachlicher Verantwortung tätigen universitären Medizinalpersonen. Der Kanton kann sich jedoch bei einer allfälligen Missachtung der Meldepflicht auch auf das kantonale Gesundheitsrecht stützen und entsprechende Massnahmen anordnen.
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Steht die Meldepflicht nicht im Widerspruch zum Berufs- und Arztgeheimnis?
Als meldepflichtige Ärztin / meldepflichtiger Arzt sind Sie verpflichtet, das Berufs- oder Arztgeheimnis zu wahren. Sie müssen alle erhaltenen Informationen vertraulich behandeln. Grundsätzlich dürfen sie ohne Einwilligung keine Informationen an Dritte weitergeben (Art. 321 Strafgesetzbuch (StGB)). Eine Ärztin oder ein Arzt darf Patientendaten weitergeben, wenn sie oder er über die Einwilligung der Patientin oder des Patienten verfügt, wenn ihre/seine vorgesetzte Behörde sie/ihn vom Berufsgeheimnis befreit hat oder wenn die Datenweitergabe in einem Gesetz explizit vorgesehen ist – was im Rahmen des Krebsregistrierungsgesetzes (KRG) und der Verordnung (KRV) erfolgt. Die an das zuständige Krebsregister weitergeleiteten Dokumente dürfen jedoch nur Informationen enthalten, die im Zusammenhang mit der Krebserkrankung stehen. (Art. 8 Abs. 2 KRV).
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Pathologieinstituten, die nicht an ein Spital angeschlossen sind, liegt i.d.R. keine AHV-Nummer vor. Gibt es eine gesetzliche Verpflichtung zur Übermittlung der AHV-Nummer für diese Einrichtungen?
Die Meldepflicht nach Art. 3 KRG umfasst nicht sämtliche Daten nach Absatz 1 sondern nur jene, die in das jeweilige fachliche Zuständigkeitsgebiet fallen (gemäss Erläuterungen zu Art. 3 Abs. 3 Bst a KRG). Das bedeutet, Pathologinnen und Pathologen sind nicht dazu verpflichtet, die fehlende AHVN13 bei der ZAS abzufragen und zu ergänzen.
Als eindeutiger Personenidentifikator dient die AHVN13 in der Krebsregistrierung jedoch nicht nur dazu, die registrierten Daten mit anderen Datenquellen (Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS), Todesursachenstatistik, Früherkennungsprogramme etc.) abzugleichen, sondern sie hilft auch den Krebsregistern, eintreffende Daten aus unterschiedlichen Quellen effizient und korrekt dem jeweiligen Fall zuzuordnen.
Deshalb soll die AHVN13 aus Gründen der Qualitätssicherung, wenn immer möglich bzw. vorhanden, von Pathologieinstituten - ebenso wie von allen übrigen meldepflichtigen Personen und Organisationen - in die Meldung integriert werden.
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Besteht die Meldepflicht auch dann wenn die Ärztin / der Arzt von der Patientin / dem Patienten darüber informiert wurde, dass er / sie Widerspruch eingelegt hat bzw. dies noch tun wird? Ist in diesem Fall eine Meldung nicht gesetzeswidrig?
Der Widerspruch richtet sich gegen die Registrierung und die Aufbewahrung der Daten im Krebsregister, nicht gegen die Meldung. Die Meldepflicht besteht besteht für die Leistungserbringer selbst dann wenn der Patient mündlich erläutert, dass er ein Veto einlegen will. Es gibt nur eine einzige Ausnahme von der Meldepflicht (Art. 6, Abs. 2 KRV). Nämlich dann, wenn die Patientin oder der Patient der Ärztin oder dem Arzt die durch das Krebsregister ausgestellte Bestätigung des Widerspruchs vorlegt.
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Schilddrüsenknoten werden gemäss EU-TIRADS sonographisch gescreent und je nach Befund punktiert/biopsiert und dann gemäss Bethesda System oder THY zytologisch klassifiziert. Welche Schilddrüsenbefunde sind meldepflichtig?
Gemäss den in Europa geltenden Leitlinien gilt hier folgende Regelung:
- Histologisch gesicherte maligne Neoplasien sind immer meldepflichtig
- Zytologisch diagnostizierte Bethesda I-V oder THY 1-4 ohne histologische Bestätigung sind nicht meldepflichtig (Anmerkung: bei Bethesda V oder THY 4 wird leitliniengemäss so gut wie immer chirurgisch reseziert und die Malignität in den meisten Fällen histologisch bestätigt; nach der histologischen Bestätigung besteht Meldepflicht)
- Zytologisch diagnostizierte Bethesda VI oder THY 5 auch ohne histologische Bestätigung meldepflichtig