Informationen für meldepflichtige Ärzte und Institutionen

News - Änderung des Anhangs 1 der Verordnung über die Registrierung von Krebserkrankungen (KRV)

Sehr geehrte Damen und Herren

Bitte beachten Sie folgende Anpassungen an der erwähnten Verordnung, die am 01.01.2023 in Kraft

treten und für Tumore gelten, die ab diesem Datum diagnostiziert werden.

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Seit 1. Januar 2020 sind Personen bzw. Institutionen, die eine Krebserkrankung oder eine meldepflichtige Vorstufe einer Krebserkrankung diagnostizieren oder behandeln, meldepflichtig. Die zu meldenden Basis- und Zusatzdaten sind innerhalb einer Frist von vier Wochen nach der Erhebung elektronisch oder schriftlich an das zuständige Register zu übermitteln. Die Verantwortung für die korrekte und fristgerechte Meldung trägt die selbständig tätige Ärztin bzw. der selbständig tätige Arzt oder die ärztliche Leitung des jeweiligen Spitals bzw. der jeweiligen Institution. Das bedeutet gleichzeitig auch die Beendigung der bislang häufigen Praxis der direkten, aktiven Datenerhebung durch die kantonalen Krebsregister / dem Kinderkrebsregister bei den Spitälern, der Ärzteschaft oder anderen Institutionen.

Ärztinnen und Ärzte, welche die Diagnose einer meldepflichtigen Krebserkrankung oder einer möglichen Vorstufe davon mitteilen, sind zudem für die mündliche und schriftliche Information der betroffenen Patientinnen und Patienten über die Krebsregistrierung und das ihnen zustehende Widerspruchsrecht verantwortlich. Sie haben das Datum dieser Information zu dokumentieren und dem zuständigen Krebsregister zu melden (Das Widerspruchsrecht ist dann von den betroffenen Patientinnen und Patienten bei einem kantonalen Krebsregister schriftlich geltend zu machen.)

  • Wichtigste Änderungen durch Inkraftsetzung des Krebsregistrierungsgesetzes:
    • Alle Kantone sind zur Krebsregistrierung verpflichtet
    • Registriert werden alle Krebserkrankungen und deren Vorstufen (ausser Basaliome und einige Formen mit gutartigem oder unsicherem/unbekanntem Verhalten) und deren Vorstufen
    • Die Patientin / der Patient muss über die Krebsregistrierung mündlich und schriftlich informiert werden
    • Die Patient, der Patient kann der Krebsregistrierung widersprechen. Der Widerspruch einer Patientin/eines Patienten gegen die Registrierung muss schriftlich bei einem Krebsregister erfolgen.
    • Registriert wird der Erstbehandlungskomplex für alle zu meldenden Krebserkrankungen
    • Registriert werden ausgewählte Begleiterkrankungen und Prädispositionen für kolorektale Tumore, Brust- und Prostatakrebs
    • Die Krebsregister dürfen nicht mehr die Informationen in den Spitälern und Praxen vor Ort aktiv registrieren. Statt dessen sind wir auf die Unterstützung der Spitäler und Praxen angewiesen. Diese sind verpflichtet, dem zuständigen Register die entsprechenden Unterlagen zuzustellen.
    • Alle Meldungen müssen innert 4 Wochen nach Erhebung der entsprechenden Daten erfolgen.
  • Neu erhoben werden:
    • Datum der Information der Patientin/des Patienten über die Krebsregistrierung.
    • AHV-Nummer.
    • „Neue“ weitere krebsrelevante Informationen (siehe „Was muss gemeldet werden?“ unter Link)